Rechtsprechung

 

  • Trotz Einhaltung aller Vorgaben kann ein Mangel vorliegen, wenn die Lüftungsanlage nicht lüftet.
    Urteil des OLG Zweibrücken vom 03.12.2013 - 8 U 32/11

    Die im Bauvertrag ausdrücklich vereinbarte Leistungsverpflichtung des Auftragnehmers wird überlagert von seiner werkvertraglichen Herstellungspflicht, die dahin geht, ein nach den Vertragsumständen zweckentsprechendes und funktionstaugliches Werk zu erbringen.
    Eine raumlufttechnische Anlage für ein Fitnessstudio, mit der die erforderliche Luftqualität nicht sichergestellt werden kann, ist mangelhaft und zwar unabhängig davon, ob lediglich ein sechsfacher Luftwechsel vereinbart war.
    Beruht die fehlende Funktionstauglichkeit des Werks auf Mängeln der vom Auftraggeber bzw. seinem Architekten erstellten Planung, haftet der Auftragnehmer, es sei denn, er hat seine Prüfungs- und Hinweispflicht erfüllt.
    (Quelle: ibr-online)

 

  • TGA-Wartungsvertrag kann Werkvertrag sein!
    Urteil des LG Heilbronn vom 25.04.2013 - 2 O 341/12

    Ein Vertrag über die Wartung (komplexer) gebäudetechnischer Anlagen kann als Werkvertrag zu qualifizieren sein.
    Wenn bei einem solchen Vertrag die Vergütung pauschaliert wurde, bestimmen sich die Vergütungsansprüche auch bei fehlerhafter bzw. unvollständiger Wartung nach den werkvertraglichen Regelungen.
    (Quelle: ibr-online)

 

  • Altgesellenregelung der Handwerksordnung setzt legale Handwerkstätigkeit voraus

    Die Kenntnisse und Fertigkeiten, die ein „Altgeselle“ in mehrjähriger selbständiger Handwerkstätigkeit ohne die hierfür erforderliche Eintragung in die Handwerksrolle erworben hat, begründen keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung ohne Ablegung der Meisterprüfung. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden (Urteil vom 13. Mai 2015, AZ.: BVerwG 8 C 12.14).
    Nach § 7b der Handwerksordnung (HwO) hat ein Geselle nach mehrjähriger handwerklicher Tätigkeit, darunter vier Jahre in leitender Stellung, einen Anspruch auf Erteilung einer Berechtigung zur selbständigen Ausübung dieses Handwerks und Eintragung in die Handwerksrolle ohne Ablegung der Meisterprüfung. Der Kläger stellte einen Antrag auf Erteilung einer solchen Ausübungsberechtigung für das Maler- und Lackiererhandwerk, den die Handwerkskammer ablehnte. Die auf Verpflichtung der Handwerkskammer zur Erteilung der Ausübungsberechtigung gerichtete Klage blieb vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erfolglos. Der Kläger habe das Maler- und Lackiererhandwerk selbständig in einem Ein-Mann-Betrieb ohne die hierfür erforderliche Eintragung in die Handwerksrolle ausgeübt. Eine solche illegale Handwerkstätigkeit erfülle nicht die für eine Ausübungsberechtigung des „Altgesellen“ notwendige Voraussetzung einer vierjährigen Ausübung des Handwerks in leitender Stellung.
    Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat zu Recht angenommen, dass nur die legale Ausübung eines Handwerks auf der Grundlage einer Gesellen- oder entsprechenden Abschlussprüfung einen Anspruch auf Ausübungsberechtigung begründen kann. Bei Berücksichtigung einer ohne die hierfür erforderliche Eintragung in die Handwerksrolle ausgeübten selbständigen Handwerkstätigkeit würde ein fortwährender Anreiz geschaffen, den selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks ohne Eintragung in die Handwerksrolle und damit ohne die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten aufzunehmen, um eine spätere Legalisierung durch Erteilung einer Ausübungsberechtigung zu erreichen. Die damit verbundenen Gefahren für die Gesundheit Dritter wollte der Gesetzgeber ebenso wenig in Kauf nehmen wie eine Benachteiligung rechtstreuer Handwerksgesellen. Mit der in Art. 12 GG gewährleisteten Berufsfreiheit ist es vereinbar, Gesellen als Voraussetzung einer Eintragung in die Handwerksrolle auf die neben der Meisterprüfung bestehenden Möglichkeiten der Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO oder des Nachweises ausreichender Zeiten der legalen Gesellentätigkeit für eine Ausübungsberechtigung nach § 7 b HwO zu verweisen.
    (Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.05.2015)

    Anmerkung:
    Das klarstellende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist überaus begrüßenswert. Aus § 7b HwO heraus lässt sich unmittelbar nur ein qualifikationsbezogener Prüfungsmaßstab entnehmen, unabhängig davon, auf welche legale oder illegale Weise die Qualifikation erworben wurde. Auch im Hinblick auf die in § 8 Abs. 1 Satz 1 HwO geforderten notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten wurde teils angenommen, dass die Handwerksordnung keinen Rechtssatz kennt, dass nur die rechtmäßige Gewerbeausübung bei der Ermittlung der Befähigung eines Bewerbers beachtet werden darf. Entsprechend war die Rechtsprechung uneinheitlich. Auch die Handwerkskammern haben bei Anträgen nach der Altgesellenregelung (§ 7b HwO) und der Ausnahmebewilligung (§ 8 HwO) in der Vergangenheit teilweise auch illegale Tätigkeiten in die Bewertung der persönlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten des Antragstellers mit einbezogen. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schiebt dieser Praxis jetzt einen Riegel vor.

  • Entgelt für Schwarzarbeit wird auch bei Mängeln nicht zurückgezahlt
    Urteil des BGH vom 11. Juni 2015 - VII ZR 216/14

    Der u.a. für das Bauvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat hat am 11. Juni 2015 entschieden, dass dann, wenn ein Werkvertrag wegen Verstoßes gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG vom 23. Juli 2004 nichtig ist, dem Besteller, der den Werklohn bereits gezahlt hat, gegen den Unternehmer auch dann kein Rückzahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung zusteht, wenn die Werkleistung mangelhaft ist.

    Die vollständige Pressemeldung des BGH finden Sie hier ...

 

  • Aktuelles Urteil des BGH zum Ersatz von Aus- und Einbaukosten
    Urteil des BGH vom 02.04.2014 - VIII ZR 46/13
    Der BGH hat am 2. April 2014 entschieden, dass ein Unternehmer gegenüber seinem Zulieferer im Rahmen der Mängelgewährleistung keinen Ersatz für Ein- und Ausbaukosten verlangen kann. Dies gilt selbst dann, wenn er diese Kosten zwecks Nacherfüllung gegenüber einem Verbraucher aufwenden musste. In dem zugrundeliegenden Fall baute ein Handwerker im Auftrag eines Verbrauchers Holzfenster mit Aluminiumverblendungen in ein Neubauvorhaben ein, die er bei einem Fachhändler kaufte. Da sich nach Einbau der Fenster ein verdeckter Herstellungsfehler an den Aluminiumverblendungen herausstellte, war der Handwerksbetrieb im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, auf seine Kosten sowohl die mangelhaften Fenster aus- als auch neue Fenster einzubauen. Der Händler hat nach dem Urteil des BGH ausschließlich neue, mangelfreie Fenster bereitzustellen. Da der Händler den Mangel nicht selbst verschuldet hat, liefen auch Schadensersatzansprüche ins Leere.
    Der BGH bestätigt mit dieser Entscheidung seine Rechtsprechung hinsichtlich einer getrennten Auslegung des § 437 BGB. Hiernach soll der Gewährleistungsumfang für Verbraucher auch die Kosten für den zur Nacherfüllung erforderlichen Ausbau der mangelhaften Sache sowie den Einbau der neuen, mangelfreien Sache umfassen. Da sich dieser Nacherfüllungsumfang aus der richtlinienkonformen Auslegung des europäischen Verbraucherrechts ergebe, gilt der erweiterte Nacherfüllungsanspruch nach Auffassung des BGH nicht für Unternehmer.

    Ob und inwieweit der BGH in diesem Zusammenhang die Regressvorschrift des § 478 BGB berücksichtigt hat, ist der  Pressemitteilung des BGH nicht zu entnehmen. Diesbezüglich bleibt die Veröffentlichung der Entscheidungsgründe abzuwarten. Ungeachtet dessen verdeutlicht das Urteil die Dringlichkeit einer gesetzlichen Reform der Mängelgewährleistungsvorschriften. Die Politik ist einmal mehr aufgerufen, die Vereinbarung des Koalitionsvertrags zeitnah umzusetzen und eine verantwortungsgerechte Lösung zu finden.
    (Quelle: ZDH)

    Anmerkung:

    Offenbar zahlt sich das Engagement des BIV hinsichtlich einer entsprechenden Änderung des Mängelgewährleistungsrechts in Bezug auf die Ein- und Ausbaukosten nun endlich aus. Die Tendenz in der Gesetzgebung ist sehr erfreulich. Die Regierung sieht wohl die Notwendigkeit einer Gesetzesänderung ein. Ein pauschales Sitzenbleiben auf den Folgekosten müsse verhindert werden, so ist wohl mittlerweile die einhellige Meinung in den entsprechenden Fraktionen. Das Thema ist ja auch Gegenstand des Koalitionsvertrages.
    Allerdings hat das Thema wohl keine Priorität für das 1. Halbjahr 2014, so dass davon auszugehen ist, dass die ersehnte Gesetzesänderung/Klarstellung wohl endlich im 2. Halbjahr den Bundestag passieren wird.

    Der BIV hat sich gemeinsam mit dem ZDH seit Jahren für eine entsprechende Gesetzesänderung eingesetzt.

    Nachtrag:
    Die Entscheidungsgründe, die am 26. Mai 2014 auf der Homepage des BGH veröffentlicht wurden, enthalten keine Gesichtspunkte, die der Problematik um die Geltendmachung von Ein- und Ausbaukosten einer neuen rechtlichen Beurteilung zugänglich machen könnten. Stattdessen hebt der BGH die Ausführungen des Berufungsgerichts in sämtlichen Rechts-fragen auf, die im Wege der Auslegung eine Lösung zugunsten des Werkunternehmers hätten bieten können. So hatte das Berufungsgericht unter anderem den Einbau von Fensterrahmen als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung bewertet, um auf diesem Weg die Anwendbarkeit des kaufrechtlichen Unternehmerregresses (§ 478 BGB) zu ermöglichen.
    Die Rechtsauffassung des BGH verdeutlicht die Notwendigkeit einer gesetzlichen Reform des Mängelgewährleistungsrechts. Die im Koalitionsvertrag vorgesehene Reform muss zeitnah umgesetzt werden, um die unsachgemäße und ordnungspolitisch nicht haltbare Haftungssituation für Werkunternehmer zu bereinigen.

 

  • Zur Beurteilung einer Photovoltaikanlage als Bauwerk im Sinne des Werkvertragsrechts und zur Geltung der Verjährungsfrist von 5 Jahren.
    Nach einem Urteil des OLG München vom 10.12.2013 - 9 U 543/12 Bau – ist die Errichtung der Photovoltaikanlage nach dem Werkvertragsrecht des BGB zu beurteilen, wenn nicht nur einzelne Teile geliefert werden sollen, sondern diese zu einer individuell dimensionierten Anlage zusammengefügt und funktionsfähig eingebaut werden sollen.

  • BGH zur Verjährung von Mängelgewährleistungsansprüchen beim Kauf einer Photovoltaikanlage
    Nach einem Urteil des BGH vom 09.10.2013 (AZ.:  VIII ZR 318/12) unterliegen Ansprüche des Käufers wegen Mangelhaftigkeit der Komponenten einer Photovoltaikanlage, die der Käufer auf dem bereits vorhandenen Dach einer Scheune angebracht hat, um durch Einspeisung des erzeugten Solarstroms Einnahmen zu erzielen, nicht der fünfjährigen Verjährung nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 b BGB, sondern der zweijährigen Verjährung nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB.Die fünfjährige Verjährung ist nur bei Bauwerken und Sachen, die entsprechend ihrer Verwendung üblicherweise für ein Bauwerk verwendet werden anwendbar. Das sei vorliegend nicht der Fall, so der BGH.
    Pressemitteilung des BGH

  • Abgrenzung von Arbeits- und Werkvertrag
    Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25. September 2013 - 10 AZR 282/12 -
    Nach § 631 BGB wird der Unternehmer durch einen Werkvertrag zur Herstellung des versprochenen Werkes verpflichtet. Gegenstand des Werkvertrags ist die Herstellung oder Veränderung einer Sache oder ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg. Gegenstand eines Dienstvertrags nach § 611 Abs. 1 BGB ist dagegen die Tätigkeit als solche. Bei einem Arbeitsverhältnis wird die vereinbarte Tätigkeit weisungsgebunden, dh. in persönlicher Abhängigkeit geleistet. Welches Rechtsverhältnis vorliegt, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist letztere maßgebend.
    vollständige Pressemitteilung des BAG


  • Ein Vertrag über die Lieferung und Montage eines speziellen Kanalumluftsystems ist ein Werklieferungsvertrag, so dass Kaufrecht Anwendung findet.
    Nach einem Urteil des OLG Düsseldorf vom 06.11.2012 (Az.: 21 U 75/11)
    handelt es sich bei einem Vertrag über die Lieferung und Montage eines speziellen Kanalumluftsystems um einen Werklieferungsvertrag, so dass Kaufrecht Anwendung findet. Denn Kaufrecht ist auf sämtliche Verträge mit einer Verpflichtung zur Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen anzuwenden. Dem Werkvertragsrecht unterfallen demgegenüber im Wesentlichen die Herstellung von Bauwerken, reine Reparaturarbeiten und die Herstellung nicht körperlicher Werke, wie die Planung von Architekten oder die Erstellung von Gutachten.

 

  • Richtlinienkonforme Auslegung des § 439 Abs. 1 BGB (betr. Aus- und Einbaukosten bei Ersatzlieferung) gilt nicht für Kaufverträge zwischen Unternehmern
    Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 16. Juni 2011 (C-65/09, C-87/09 – Gebr. Weber GmbH/Jürgen Wittmer; Ingrid Putz/Medianess Electronics GmbH) gebotene richtlinienkonforme Auslegung des § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB ("Lieferung einer mangelfreien Sache") auf den Verbrauchsgüterkaufvertrag (b2c) beschränkt ist und nicht für Kaufverträge zwischen Unternehmern (b2b) oder zwischen Verbrauchern (c2c) gilt.
    vollständige Pressemitteilung des BGH

    Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch die
    Initiative für ein verantwortungsgerechtes Gewährleistungsrecht, die sich mit der hier höchst problematischen Entwicklung in der Rechtsprechung und der Gesetzgebung auseinandersetzt:
    Initiativpapier des ZDH (August 2012)
    ZDH Stellungnahme zum Referentenentwurf zur Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie (Oktober 2012)
    Stellungnahme des ZDH zur Umsetzung der europäischen Verbraucherrechte-Richtlinie (19.12.2012)

  • Umfang der Prüf- und Hinweispflicht bei der Errichtung einer Kälteanlage
    Urteil des OLG Naumburg vom 23.08.2012 - 2 U 133/11
    Hat sich ein Unternehmen vertraglich zur Errichtung einer Kälteanlage verpflichtet, einschließlich der Information über die Spezifikation der elektrischen Anschlüsse nach den Anforderungen der Kältetechnik, so gehört ohne ausdrückliche Vereinbarung zum vertraglichen Leistungsumfang nicht die Überprüfung der Dimensionierung der elektrotechnischen Anlage vom Grundstücksanschluss bis zu den Anschlusspunkten der Kälteanlagen.
    Ein Schadensersatzanspruch, der auf einen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Mitteilung von Bedenken gegen die Leistungserbringung Dritter im Gewerk ELT gestützt wird, setzt den Nachweis der positiven Kenntnis des Mangels bzw. eines - dem gleich stehenden - Sichverschließens vor der sich aufdrängenden Erkenntnis voraus.
    Ist bei der Planung der Neuerrichtung einer elektrotechnischen Anlage bereits bekannt, dass dem aktuellen Bauabschnitt 1 ein Bauabschnitt 2 folgen wird, bei dem weitere Kälteanlagen angeschlossen werden, dann ist bei der Dimensionierung der Kabeltrassen das Anforderungsprofil der Gesamtanlage zugrunde zu legen.
    Es entlastet den Planer einer elektrotechnischen Anlage bei einer Unterdimensionierung der Kabelquerschnitte mangels Berücksichtigung von Reduktionsfaktoren nicht, dass ihm Kabellisten des Errichters der Kälteanlagen nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegen haben sollen.

 

  • Bei der Lieferung und Montage eines Specksteinofens verjähren die Mängelansprüche in fünf Jahren
    Nach Ansicht des OLG Koblenz (Beschluss des OLG Koblenz vom 29.08.2012 - 5 U 492/12) verpflichtet der Vertrag zur Lieferung und Montage eines Specksteinofens den Auftragnehmer zur Einpassung in das Gebäude und zum fachgerechten Anschluss an den Kamin. Der eingebaute Ofen müsse einwandfrei funktionieren und dabei den technischen Vorschriften entsprechen und dürfe von der erteilten allgemeinen Zulassung nicht abweichen. Der Einbau des Ofens und der fachgerechte Anschluss an den Kamin sei auch eine andere Leistung als die bloße Montage im Sinne des Kaufrechts gemäß § 434 Abs. 2 Satz 1 BGB und gehe darüber hinaus. Bei der Lieferung und dem Einbau des Specksteinofens handele es sich nämlich um einen Werkvertrag, auf den die entsprechenden werkvertragsrechtlichen Vorschriften der §§ 631 ff BGB und nicht die Vorschriften des Kaufrechts anzuwenden sind. Mängelansprüche des Bestellers verjähren daher nach § 634a BGB in fünf Jahren.
    Hinsichtlich der Unterscheidung von Kauf oder Werkvertragsrecht vgl. auch das Urteil des OLG Bremen vom 19.03.2010 - Az.: 2 U 110/09, welches hinsichtlich der Lieferung und des Einbaus von Kühlzellen und -räumen Werkvertragsrecht anwendet.

 

  • Mängel an Modulen einer Photovoltaikanlage verjähren erst nach 5 Jahren
    Nach einem Beschluss des OLG Bamberg vom 12.01.2012 (AZ: 6 W 38/11) handelt es sich bei einer Freiland-Photovoltaikanlage um ein Bauwerk im Sinne des § 438 Abs. 1 Nr. 2 b BGB, so dass die Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln an den Modulen einer solchen Anlage erst nach fünf Jahren verjähren.
  • Bei einer mangelhafter Aufhängung einer Heiz-/Kühldecke haftet der Auftragnehmer auch für Folgeschäden am Fremdgewerk
    Urteil des OLG Köln vom 18.03.2011 - 19 U 5/10
    Führen Mängel an der Aufhängung einer Heiz-/Kühldecke zu Schäden an einer Gipskartondecke, dann liegt ein Mangelfolgeschaden vor, den der Auftragnehmer nach § 4 Nr. 7 Satz 2 VOB/B (aktuelle Fassung : § 4 Abs. 7 Satz 2 VOB/B) zu ersetzen hat.

  • LAG Hamm entscheidet zu Urlaubsansprüchen bei lang anhaltender Krankheit
    Nach den Feststellungen des LAG Hamm (Urteil vom 12.01.2012, Az.: 16 Sa 1352/11) verfallen Urlaubsansprüche langjährig arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer spätestens 18 Monate nach dem Ablauf des Urlaubsjahres, wenn sie bis dahin nicht genommen werden können. Dies resultiere aus der richtlinienkonformen Rechtsfortbildung des § 7 Abs. 3 S. 3 BUrlG, wonach an die Stelle des dreimonatigen Übertragungszeitraums unter Berücksichtigung von Art. 9 Abs. 1 des Übereinkommens Nr. 132 ILO ein 18-monatiger Übertragungszeitraum trete.
    Bereits am 21.12.2011 hatte das LAG Baden-Württemberg zur Frage der zeitlichen Begrenzung von Urlaubsansprüchen Position bezogen und klargestellt, dass der Urlaubsanspruch auch bei lang andauernder Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers spätestens 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres verfällt (vgl. weiter unten).
  • Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG):
    Generelle Höchstaltersgrenze für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige ist unzulässig!

    BVerwG, Urteil vom 01.02.2012 - 8 C 24.11
    Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 01.02.2012 entschieden, dass eine Industrie- und Handelskammer (IHK) in ihrer Satzung keine generelle Höchstaltersgrenze für alle öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen festsetzen darf.
    Pressemitteilung des BVerwG

 

  • BGH: Richtlinienkonforme Auslegung des § 439 Abs. 1 BGB (im Verhältnis Unternehmer-Verbraucher). Nacherfüllung durch "Lieferung einer mangelfreien Sache" erfasst Ausbau und Abtransport der mangelhaften Kaufsache
    Urteil des VIII. Zivilsenats vom 21.12.2011 - VIII ZR 70/08 –
    Der Bundesgerichtshof hat am 21.12.2011 entschieden, dass § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB richtlinienkonform dahin auszulegen ist, dass die dort genannte Nacherfüllungsvariante "Lieferung einer mangelfreien Sache" auch den Ausbau und den Abtransport der mangelhaften Kaufsache erfasst.
    Pressemitteilung des BGH

    Anmerkung:
    Der BIV hat sich bereits frühzeitig gegen eine gespaltene Auslegung ausgesprochen, wonach die Frage der Aus- und Einbaukosten unterschiedlich danach zu beurteilen ist, ob es sich um einen Verbrauchsgüterkauf oder um ein reines Unternehmergeschäft handelt und setzt sich für eine klarstellende Gesetzesänderung dahingehend ein, dass der Unternehmer auch im Rahmen des unternehmerischen Rechtsverkehrs für die bei der Nacherfüllung entstandenen Ein- und Ausbaukosten aufzukommen hat.
    (vgl. auch unten zur "Parkettstäbe-Rechtsprechung")

     

  • Bundesarbeitsgericht zur sachgrundlose Befristung trotz vorheriger Ausbildung
    Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 21.09.2011 (Az.: 7 AZR 375/10) festgestellt, dass ein zuvor bei demselben Arbeitgeber absolviertes Berufsausbildungsverhältnis kein vorheriges Arbeitsverhältnis i. S. d. § 14 Abs. 2 S. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) darstelle und damit nicht den Abschluss einer sachgrundlosen Befristung hindere. Ein früheres Berufsausbildungsverhältnis unterfalle nicht dem Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG.
    Die Regelung des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG lege zwar fest, dass eine kalendermäßige Befristung eines Arbeitsverhältnisses unzulässig ist, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Bei einem Berufsausbildungsverhältnis handele es sich jedoch nicht um ein Arbeitsverhältnis im Sinne dieser Vorschrift. Wegen des Ausbildungszwecks eines Berufsausbildungsverhältnisses bestehe bei Abschluss eines anschließenden befristeten Arbeitsvertrages zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt keine Gefahr einer „Kettenbefristung“.

 

  • BFH-Urteile zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteilen vom 16.11.2011 (VI R 19/11 und VI R 46/10), die am 8.2.2012 veröffentlicht wurden, entschieden, dass nicht immer die kürzeste Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte der Entfernungspauschale zugrunde zu legen ist. Je nach Einzelfall können auch die Kilometer der verkehrsgünstigeren, aber längeren Strecke geltend gemacht werden.

  • Zum Lärmschutz bei der Installation einer Luft- und Wasserwärmepumpe
    Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14.01.2011 - 22 U 128/10
    Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 14.01.2011 - 22 U 128/10 - entschieden, dass eine Luft- und Wasserwärmepumpe auch ohne ausdrückliche Vereinbarung nach den anerkannten Regeln der Technik herzustellen ist und damit im Bereich des Lärmschutzes dem üblichen Qualitäts- und Komfortstandard entsprechen muss.
    Dabei seien die für den Schutz von Lärm von Nachbargebäuden geltenden Grundsätze auch auf die Herstellung einer haustechnischen Anlage anwendbar.
    Maßgeblich für die Sollbeschaffenheit ist aber nicht die Lautstärke, die im dafür vorgesehenen Technikraum besteht, sondern – ggfs. gestaffelt – die in den Wohnräumen.

  • EUGH-Urteil zu mehrfach befristeten Arbeitsverträgen
    Nach einem Urteil des EUGH vom 26.01.2012 (C-586/10) kann die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge auch dann durch einen Vertretungsbedarf gerechtfertigt sein, wenn sich dieser Bedarf als wiederkehrend oder sogar ständig erweist. Der Einsatz dieser aufeinanderfolgenden befristeten Verträge kann jedoch gegebenenfalls unter Berücksichtigung ihrer Zahl und Gesamtdauer einer Missbrauchskontrolle unterzogen werden.
    Pressemitteilung des EUGH vom 26.01.2012

 

  • Urlaubsansprüche verfallen bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit nach 15 Monaten
    In Reaktion auf die Rechtsprechung des EuGH (siehe unten, EuGH-Urteil vom 22.11.2011 - C-214/10 ) hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg am 21.12.2011 (Az.: 10 Sa 19/11) festgestellt, dass Urlaubsansprüche gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit spätestens 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres untergehen.
    Pressemeldung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg

  • Fristlose Kündigung bei Verschwiegenheitsverletzung
    Urteil des LAG Rheinland Pfalz vom 16.09.2011 - 6 Sa 278/ 11
    Das LAG
    Rheinland Pfalz hat entschieden, dass ein Mitarbeiter sofort entlassen werden kann, wenn er gegen arbeitsvertraglich vereinbarte Verschwiegenheitspflichten verstößt. Es sei für den Arbeitgeber in einem solchen Fall unzumutbar, den Mitarbeiter weiter zu beschäftigen. Dabei sei unerheblich sei, ob sich der Mitarbeiter in vollem Umfang der Tragweite seines Verhaltens bewusst gewesen sei.

  • Anforderungen an die Hinweispflichten des Unternehmers bei einem unterdimensionierten Heizkessel
    Urteil des OLG Koblenz vom 10.03.2011 - Az.: 5 U 1113/10
    Es ist Sache des Werkunternehmers, den Auftraggeber auf eine vorhandene Problematik aufmerksam zu machen und ihm die Nachteile der Vertragsleistungen aufzuzeigen. Dies muss nicht unter Ausbreitung von technischen Einzelheiten geschehen, weil es Sache des Auftraggebers ist, hierzu gegebenenfalls nachzufragen. Es ist ausreichend, dem Auftraggeber die Kernpunkte nahe zu bringen.
  • EUGH: Übertragung von Urlaubsansprüchen kann tarifvertraglich begrenzt werden
    Der EUGH hat am 22.11.2011 entschieden, dass die Möglichkeit der Ansammlung von Ansprüchen auf nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub, die während eines Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit erworben wurden, durch eine nationale Regelung zeitlich begrenzt werden kann. Eine derartige Frist muss aber die Dauer des Bezugszeitraums, an den sie anknüpft, deutlich überschreiten.
    EuGH, Urteil vom 22.11.2011 - C-214/10

 

  • Viele Ansprüche verjähren zum Jahresende!
    In wenigen Wochen, zum Jahresende, verjähren viele Ansprüche. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV) in einer Pressemitteilung vom 15.11.2011 hin.
  • Leistung muss funktionstauglich sein, es sei denn, der Unternehmer kann darlegen und beweisen, dass er auf Bedenken hingewiesen hat.
    Urteil des BGH vom 29. September 2011 - VII ZR 87/11
    Leitsätze:
    a) Eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit liegt vor, wenn der mit dem Vertrag verfolgte Zweck der Herstellung eines Werkes nicht erreicht wird und das Werk seine vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt.
    b) Beruft sich der Unternehmer zu seiner Entlastung darauf, er habe aufgrund bindender Anordnung einer untauglichen Ausführungsweise durch den Auftraggeber die vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfüllen können, trägt er die Darlegungs- und Beweislast für eine solche Behauptung.

  • Stellenanzeige "Geschäftsführer gesucht" führt zu geschlechtsbezogener Benachteiligung
    Urteil des OLG Karlsruhe vom 13.09.2011 - 17 U 99/10 -

    Das Oberlandesgericht Karlsruhe sprach mit Urteil vom 13.09.2011 einer Rechtsanwältin eine Entschädigung zu, die sich vergeblich auf eine Stellenanzeige „Geschäftsführer gesucht“ beworben hatte.

    Das Gericht vertritt die Ansicht, dass die Stellenausschreibung gegen das Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (§ 7 AGG) verstoße. Die Klägerin habe deshalb einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG. Das Gericht hält insoweit eine Entschädigung im Umfang eines Monatsgehaltes, hier ca. 13.000,00 EUR, für angemessen.
    Quelle: OLG Karlsruhe
    http://www.olgkarlsruhe.de/servlet/PB/menu/1271335/index.html?ROOT=1180141

    vgl. zum AGG:
    BDA: Fünf Jahre AGG kein Grund zum Feiern
    Die vollständige Presseinformation des BDA finden Sie hier

  • Bundesfinanzhof: EuGH-Vorlage zum Reverse Charge Verfahren bei Bauleistungen
    Mit Beschluss vom 30. Juni 2011 V R 37/10 hat der Bundesfinanzhof dem EuGH Zweifelsfragen zur Vereinbarkeit der Regelung zum sog. Reverse-Charge-Verfahren vorgelegt.  Während im Regelfall der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer abzuführen hat, schuldet für Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen, der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, wenn er selbst ebenfalls solche Leistungen erbringt.
    Pressemitteilung des BFH

  • EuGH widerspricht Parkettstäbe-Rechtsprechung (Aufwendungen der Nacherfüllung im Verbrauchsgüterkauf)
    Urteil des Gerichtshofs vom 16.06 2011 (Verbundene Rechtssachen C-65/09, C-87/09)
    Im Fall einer Ersatzlieferung für ein mangelhaftes Verbrauchsgut, das vor Auftreten des Mangels vom Verbraucher gutgläubig gemäß seiner Art und seinem Verwendungszweck eingebaut wurde, ist der Verkäufer verpflichtet, entweder selbst den Ausbau dieses Verbrauchsguts aus der Sache, in die es eingebaut wurde, vorzunehmen und das als Ersatz gelieferte Verbrauchsgut in diese Sache einzubauen, oder die Kosten zu tragen, die für diesen Ausbau und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts notwendig sind. Diese Verpflichtung des Verkäufers besteht unabhängig davon, ob er sich im Kaufvertrag verpflichtet hatte, das ursprünglich gekaufte Verbrauchsgut einzubauen.
    Entsprechend den Ausführungen des EuGH wird § 439 Abs. 2 BGB richtlinienkonform dahin auszulegen sein, dass Aus- und Einbaukosten "zum Zwecke der Nacherfüllung erforderliche Aufwendungen" sind.
    Anmerkung zum Urteil des EUGH vom 16.06.2011

  • Zur Haftung für eine mangelhafte Wärmepumpenanlage
    Urteil des OLG Brandenburg vom 25.05.2011 (Az.: 13 U 83/10)
    Ein Unternehmer ist dann nicht für den Mangel seines Werks verantwortlich, wenn dieser auf verbindliche Vorgaben des Bestellers oder von diesem gelieferte Stoffe oder Bauteile oder Vorleistungen anderer Unternehmer zurückzuführen ist und der Unternehmer seine Prüfungs- und Hinweispflicht erfüllt hat

  • Zugang einer Kündigung bei Übergabe des Kündigungsschreibens an den Ehegatten außerhalb der Wohnung
    Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 09.06.2011 (Az.: 6 AZR 687/09)
    Ein Kündigungsschreiben kann auch dem Ehepartner eines Arbeitnehmers an dessen Arbeitsplatz übergeben werden.

  • Das Bundesarbeitsgericht lockert das Verbot der „Zuvor-Beschäftigung" beim Abschluss befristeter Arbeitsverhältnisse ohne Sachgrund.
    Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 06.04.2011 (Az.: 7 AZR 716/09)
  • Ingenieur haftet für unklare Angaben zur Machbarkeit einer Geothermieanlage
    Urteil des OLG Saarbrücken vom 22.02.2011 - 4 U 155/09
    Ein hydrogeologisches Bodengutachten, das der Besteller in Auftrag gegeben hat, um die Machbarkeit einer Geothermieanlage zu ergründen, leidet unter einem Werkmangel, wenn der Gutachter durch eine zusammenfassende Bewertung der Untersuchungsergebnisse Verockerungserscheinungen verharmlost und die unzureichende Aussagekraft der gutachterlichen Untersuchungsbefunde in Bezug auf den vom Besteller verfolgten Verwendungszweck nicht offenlegt.

 

 

 

 

Rechtsanwalt

Thomas M. Heuser
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