Schlagzeilen 11/2009  

25. 11. 2009

 

Große Zustimmung für ZVKKW

Auf der ausserordentlichen Mitgliederversammlung am 12. November 2009 in Duisburg stimmten 35 von 42 Delegierten für den Beitritt des BIV in den Zentralverband Kälte Klima Wärmepumpen. Es wurde nochmals herausgestellt, dass der BIV seine Eigenständigkeit als handwerksrechtliche Vetretung behält. Links zu ausführlichen Berichten finden Sie auf der Startseite unserer Homepage unter News.

Bundesleistungswettbewerb (BLW) 2009

Der diesjährige BLW fand vom 09. bis 13. November 2009 bei der IKKE gGmbH in Duisburg statt. Mit 93 von 100 möglichen Punkten wurde Christian Richter von der Firma Sachsen-Kälte GmbH in Dresden erster Bundessieger. Dennis Hübner von der Firma Worthmann & Partner GmbH aus Hemsbünde (Niedersachsen) wurde zweiter Bundessieger mit 86 von 100 möglichen Punkten. Dritter Bundessieger wurde Matthias Rupp von der Firma PK-Kältetechnik GmbH in Haundorf (Bayern) mit 83 von 100 möglichen Punkten.

Zerstörung von Dichtheitssiegeln

Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass ein mutwilliges Zerstören der BIV-Dichtheitssiegel durch Mitbewerber nicht zulässig ist. Die Siegel wurden angebracht zur Dokumentation von nationalen und europäischen Verordnungen und können nur als Folge der erneuten turnusmäßigen Überprüfung oder der nach einer Reparatur erfolgten Dichtheitsprüfung ordnungsgemäß ersetzt werden. Abgesehen von einer rechtlichen Würdigung sollte eine solche Vorgehensweise unter Handwerkskollegen tabu sein.

EU-Verordnung 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen

Fakt ist, dass die o.g. Verordnung ab dem 01. Januar 2010 gilt und die Verordnung 2037/2000 mit gleichem Datum aufgehoben wird. Da einige Punkte in der Verordnung, respektive Rückgewinnung von R 22 und Wiederverwenden von R 22 zum Zwecke der Wartung/Instandhaltung, unklar formuliert und somit interpretationsbedürftig sind, werden wir die Antwort der zuständigen Behörden abwarten und dann unsere Mitglieder informieren.

ZDH: Flyer „Anforderungen an Rechnungen“

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks hat zur Unternehmerinformation das Faltblatt unter dem Titel „Anforderungen an Rechnungen – Alle Regelungen zur Rechnungsstellung“ neu aufgelegt. Mit dem Steueränderungsgesetz 2003 sind zum 1. Januar 2004 neue umsatzsteuerliche Vorschriften zur Rechnungsstellung in Kraft getreten. Diese wurden durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 zum 1. April 2004 (Einführung der Steuerschuldumkehr bei Bauleistungen) und durch das sog. Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zum 1. August 2004 noch einmal erweitert. Informationen zur Bestellung sowie ein Muster des Flyers finden Sie im Anschluss:

Download Bestellinformation

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Renault Rahmenabkommen – Aktion „Master Limited Edition“

Im Rahmen einer zeitlich begrenzten Aktion bietet Renault nochmals den Master L2H2 3,5t 2.5 dCi 120 PS mit Comfort Paket und Holzboden mit einem Nachlass von 40% an. Eine Liste der teilnehmenden Renault-Partner finden Sie hier. Berechtigungsscheine erhalten Sie über die BIV-Geschäftsstelle.

Aufkleberaktion „Zertifizierter Betrieb“

Wie bereits in den Schlagzeilen 10/2009 angekündigt, können Sie nun auch Aufkleber für Ihre Fahrzeuge (67,5 cm x 18 cm) zum Stückpreis von 16,00 EUR incl. Versandkosten über unsere Geschäftsstelle beziehen. Ein Muster des Aufklebers finden Sie auf unserer Homepage im Mitgliederbereich unter der Rubrik "Werbemittelangebot". Bei Bedarf stellen wir Ihnen gern die Druckvorlage zur Verfügung.

Zur Abnahme einer Solaranlage in der Winterzeit

Das Landgericht Kiel hatte zu entscheiden, ob der Auftraggeber einer Werkleistung verpflichtet ist, diese nach Fertigstellung und Mängelfreiheit abzunehmen, obwohl zum Zeitpunkt des Abnahmeverlangens die einwandfreie Funktionsfähigkeit einer erstellten Solaranlage noch nicht überprüft werden konnte. Für die Abnahme komme es dabei, so das LG Kiel, nicht darauf an, ob eine Anlage nur zu bestimmten Wetterzeiten in Betrieb genommen und zum Zeitpunkt der Abnahme insoweit überprüft werden kann oder nicht. Das gelte also auch, wenn eine Solaranlage im Winter zum Zeitpunkt der Abnahme nicht in Betrieb genommen bzw. auf ihre volle Funktionsfähigkeit hin überprüft werden könne. Entscheidend seien die Fertigstellung und das Nichtvorliegen von konkreten Mängelsachverhalten.

Das Urteil des LG Kiel vom 02.10.2009 - 11 O 80/09 können Sie hier einsehen

Anm.:
Zum gleichen Ergebnis dürfte man auch gelangen, wenn es beispielsweise um die Abnahme einer Luft-Wasser-Wärmepumpe in der Sommerzeit geht. Der Auftraggeber wird dem berechtigten Abnahmeverlangen des Auftragnehmers im Frühjahr/Sommer nicht entgegenhalten können, dass es während der Frostperiode möglicherweise zu Funktionsstörung aufgrund Vereisungen (Gletscherbildungen) an der Außenanlage oder dergleichen kommen könne. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, deshalb die Abnahme zu verweigern und unter Verweis auf die jahreszeitlich bedingte Nichtüberprüfbarkeit der Funktionsfähigkeit den Werklohn über Monate zurückzuhalten.