Schlagzeilen 06/2009  

22. 06. 2009

 

Ablauf der Übergangsfrist: Zertifizierung der Betriebe nach §6 ChemKlimaschutzV

Aus gegebenem Anlass weisen wir noch einmal darauf hin, dass am 04.07.2009 die in der Chemikalien-Klimaschutzverordnung festgeschriebene Übergangsfrist zur Zertifizierung für Betriebe, die Tätigkeiten an Klimaanlagen, Kälteanlagen, Wärmepumpen, Brandschutzsystemen etc. ausüben, abläuft.

Bei den regional zuständigen Behörden sollten die Anträge der Zertifizierung nach § 6 ChemKlimaschutzV noch fristgerecht eingereicht werden, da mehrere Bundesländer schon einen strengen Verordnungsvollzug nach Ablauf der Übergangsfrist angekündigt haben.

Steuerbonus für Handwerkerleistungen

In einer Verfügung stellt die Oberfinanzdirektion Münster klar, dass der neue Förderhöchstbetrag bei Steuerbonus für Handwerkerleistungen gem. § 35a EStG erst ab dem Veranlagungszeitraum (VZ) 2009 anzuwenden ist.

Entgegenstehenden Meinungen und Presseberichten, wonach die Anhebung des Förderhöchstbetrags aufgrund einer „Gesetzespanne“ bereits ab dem VZ 2008 Anwendung finde, ist nicht zu folgen.

Hier finden Sie die Verfügung der Oberfinanzdirektion Münster.

Neues aus der Normung

VDI 3819 Blatt 1:2009-06 (Entwurf)

Brandschutz in der Gebäudetechnik – Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln

Das vorliegende Blatt 1 der Richtlinie VDI 3819 listet, ohne Anspruch auf Gültigkeit oder Vollständigkeit, die zum Zeitpunkt des Erscheinens für den Brandschutz relevanten Gesetze, Verordnungen und technischen Regeln, soweit die Technische Gebäudeausrüstung betroffen ist, auf.

Es gibt Fachplanern, Bauherren, Behördenvertretern, ausführenden Firmen und Betreibern in allen Phasen der Planung und Errichtung sowie des Betreibens von Gebäuden die Möglichkeit, sich einen Überblick über die jeweils zu beachtenden Regelwerke mit Bezug auf den Brandschutz zu verschaffen.

Ist-Versteuerungsgrenzen bei der Umsatzsteuer

Bundesregierung und Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD haben sich auf die bundesweite einheitliche Anhebung der Ist-Versteuerungsgrenzen bei der Umsatzsteuer in Höhe von 500.000 Euro rückwirkend zum 01.07.2009 verständigt.

Damit wird der ZDH-Vorschlag umgesetzt und die Liquidität der kleinen und mittelständischen Betriebe um 2,25 Mrd. EUR erhöht, da dieses Umsatzsteuervolumen nicht mehr wie bisher vorfinanziert werden muss. Angesichts der aktuellen finanzpolitischen Situation stellt dies einen großen handwerkspolitischen Erfolg dar.

Ab dem Voranmeldungsmonat Juli 2009 müssen Betriebe die Umsatzsteuer erst dann an das Finanzamt abführen, wenn ihr Auftraggeber die Rechnung tatsächlich bezahlt hat. Angesichts von 19 % Mehrwertsteuer und der sich auch gerade aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Lage deutlich verschlechterten Zahlungsmoral bedeutet dies eine erhebliche Verbesserung der Liquidität unserer Betriebe.

Voraussetzung für die Möglichkeit der Ist-Versteuerung ist, dass der Jahresumsatz des vorangegangenen Kalenderjahres 500.000,00 EUR nicht übersteigt. Die bundesweit einheitliche Ist-Versteuerungsgrenze gilt zunächst für zwei Jahre, d. h. für die Kalenderjahre 2009 und 2010.

Hier finden Sie ein Übersicht aller Neuregelungen des Bürgerentlastungsgesetzes.

Zulässigkeit der Vereinbarung eines „Kittelgeldes“

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17.02.2009 - 9 AZR 676/07

Gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Unfallverhütungs- und Hygienevorschriften, schreiben für bestimmte Tätigkeitsbereiche das Tragen von Schutzkleidung vor. Der Arbeitgeber ist in diesem Fall verpflichtet, dem Arbeitnehmer die Schutzkleidung kostenlos zur Verfügung zu stellen. Fehlt eine derartige gesetzliche Verpflichtung, kann der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer grundsätzlich vereinbaren, dass dieser während der Arbeitszeit eine bestimmte Arbeitskleidung trägt, die ihm der Arbeitgeber zur Verfügung stellt.

Vorbehaltlich einer entgegenstehenden kollektivrechtlichen Regelung kann auch vereinbart werden, dass sich der Arbeitnehmer an den Kosten beteiligt. Die Vertragsklausel darf den Arbeitnehmer allerdings nicht unbillig benachteiligen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 307 Abs. 2 BGB). Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Vorteilen, die der Arbeitnehmer aus der Überlassung der Berufskleidung und ihrer Pflege und Ersatzbeschaffung durch den Arbeitgeber hat.

Der Arbeitgeber ist berechtigt, einen wirksam vereinbarten pauschalen Kostenbeitrag vom monatlichen Nettoentgelt des Arbeitnehmers einzubehalten. Die Einbehaltung ist unwirksam, soweit das Nettoentgelt unpfändbar ist. Dieses zwingende Recht kann nicht durch Verrechnungsabrede umgangen werden.