Schlagzeilen 01/2009  

19. 01. 2009

 

* Zertifizierung nach Chemikalien-Klimaschutzverordnung

* Befreiungspraxis bei der Ausbildereignungsprüfung

* Vorzeitiger Maßnahmenbeginn zur Förderung der Leistungssteigerung

* Steuerbonus

* Vorsteuerabzug für gemischt genutzte Kfz

Zertifizierung nach Chemikalien-Klimaschutzverordnung

Gemäß einer Meldung aus Sachsen werden für das SHK-Handwerk Zweitageskurse mit abschließender Prüfung angeboten, die zur Zertifizierung nach Kategorie I der ChemKlimaschutzV qualifizieren sollen.

Der BIV wendet sich entschieden gegen eine solche Schmalspurausbildung und geht bereits juristisch dagegen vor. Sollten auch in anderen Bundesländern solche Lehrgänge beworben werden, bittet die BIV-Geschäftsstelle in Siegburg um Information, so dass schon zeitig vor Durchführung einer Maßnahme dagegen vorgegangen werden kann.

Befreiungspraxis bei der Ausbildereignungsprüfung

Bei der Novellierung der AEVO war im Fachbeirat des BiBB bis zuletzt strittig, unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung vom Nachweis der Ausbildereignung durch die zuständige Stellen erteilt werden kann bzw. muss.

Die bestehende AEVO sieht hierzu Folgendes vor (§ 6 Absatz 3): „Die zuständige Stelle kann in Ausnahmefällen von dem nach den §§ 2 bis 3 und 5 erforderlichen Nachweis befreien, wenn eine ordnungsgemäße Ausbildung sichergestellt ist. Die zuständige Stelle kann Auflagen erteilen. Auf Antrag erteilt die zuständige Stelle hierüber eine Bescheinigung.“

In dem Entwurf ist folgende Regelung vorgesehen (§ 6 Absatz 4): „Die zuständige Stelle kann von der Vorlage des Nachweises auf Antrag nach § 5 befreien, wenn das Vorliegen berufs- und arbeitspädagogischer Eignung auf andere Weise glaubhaft gemacht wird und die ordnungsgemäße Ausbildung sichergestellt ist. Die zuständige Stelle kann Auflagen erteilen. Auf Antrag erteilt die zuständige Stelle hierüber eine Bescheinigung.“

Es wird demzufolge voraussichtlich bei einer Antragsbefreiung, die als Kann-Regelung formuliert ist, bleiben. BDA und HDE haben in dem Neuordnungsverfahren stets für einen Rechtsanspruch auf Befreiung (Muss- bzw. Sollbestimmung) plädiert. DIHK und ZDH haben daraufhin zugesagt, Transparenz über die Handhabung der bestehenden Befreiungsvorschriften herzustellen und ggf. eine Empfehlung für eine einheitliche Verwaltungspraxis zu erarbeiten.

Vorzeitiger Maßnahmenbeginn zur Förderung der Leistungssteigerung

Der von der Bundesregierung verabschiedete Bundeshaushalt 2009 wird erst in Kürze in Kraft treten. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) hat deshalb gemäß Ziffer 1.3 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Bundeshaushaltsordnung seine Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn im Haushaltsjahr 2009 mitgeteilt.

Damit können z. B. die Lehrgänge der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung (ÜBL/ÜBA) förderunschädlich beginnen. Das BMWi weist ausdrücklich darauf hin, dass aus diesem Schreiben keine Zusicherung gemäß § 38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes auf Erlass eines Zuwendungsbescheides hergeleitet werden kann.

Die Inaussichtstellung der Gewährung von Bundeszuwendungen steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel. Auch bei sich wiederholenden Projektförderungen kann aus dieser Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns nicht auf eine künftige Förderung im bisherigen Umfang geschlossen werden.

Steuerbonus

Seit 1. Januar 2009 gilt der doppelte Steuerbonus für Handwerkerleistungen – 20 Prozent von bis zu 6000 Euro. Der neue Flyer des ZDH informiert über die steuerlichen Neuregelungen und erläutert die Praxis anhand von Beispielen. Begünstigt sind alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden.

Wichtige Neuerung: Wohnungseigentümergemeinschaften können ab Januar unter bestimmten Voraussetzungen den Steuerbonus ebenfalls in Anspruch nehmen.

Weitere Informationen erhalten Sie hier.

Vorsteuerabzug für gemischt genutzte Kfz

Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestags hat beschlossen, auf die im Jahressteuergesetz 2009 und vom Bundeskabinett bereits verabschiedete Kürzung des Vorsteuerabzugs für gemischt genutzte Fahrzeuge von 100 auf 50 % zu verzichten.

Dies ist eine gute Nachricht für die gesamte Breite der mittelständischen Betriebe, die häufig über gleichzeitig privat und betrieblich genutzte Kfz verfügen.

Die ursprünglich von der Bundesregierung geplante Regelung hätte bedeutet, dass bei einem betrieblichen Nutzungsanteil zwischen 50 und 100 % nur noch die Hälfte anstatt wie bisher der volle Vorsteuerabzug bei der Anschaffung von Kfz für den Betrieb geltend gemacht werden können.

Der ZDH hat bereits vor Monaten in Schreiben an die Ministerpräsidenten, Wirtschafts- und Finanzminister der Länder vor den schädlichen Folgen für das Gesamthandwerk gewarnt.